Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige, die wegen fehlender oder gegenüber Arbeitnehmern geringerer Weisungsgebundenheit oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation im Vergleich zu Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis in wesentlich geringerem Umfange persönlich abhängig sind. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt die wirtschaftliche Abhängigkeit. Allerdings muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig sein und die geleisteten Dienste müssen nach ihrer soziologischen Typik denen eines Arbeitnehmers ähnlich sein. Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Vertragspartner aufgrund eines Dienstvertrages überwiegend für eine Person tätig ist, die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt.