Soweit der im Vertrag so bezeichnete Regionaldirektor in seiner Arbeitszeitgestaltung im Wesentlichen frei war, ist er selbständiger Handelsvertreter. Mit der Selbständigkeit des Handelsvertreters ist es durchaus vereinbar, dass dieser fachlichen Weisungen des Unternehmers unterliegt. Diese Weisungsrechte können auch in dem Handelsvertretervertrag konkretisiert werden. Auch die Eingliederung des Regionaldirektors in eine hierarchisch organisierte Außendienstorganisation steht seiner Selbständigkeit nicht entgegen. Gleiches gilt für die vertragliche Verpflichtung, jede weitere gleichartige gewerbliche Tätigkeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens zu unterlassen. § 92 a HGB geht davon aus, dass auch Einfirmenvertreter selbständig sein können.
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