Außerordentliche Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist während anhängiger Kündigungsschutzklage

Arbeitsrecht im Außendienst

Ein Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot stellt in ständiger Rechtsprechung einen zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand dar. Dies gilt in dieser Allgemeinheit jedoch zunächst nur für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Nach Ausspruch einer Kündigung fällt die rechtliche Beurteilung ungleich schwieriger. Zwar besteht im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, so dass bei formaler Betrachtung das vorstehend Gesagte in gleicher Weise gelten müsste. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung beide Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung im Ungewissen sind. Hierdurch entsteht insbesondere für den Arbeitnehmer eine nicht zu übersehende Zwangslage. Einerseits muss er sich zur Vermeidung einer weiteren Kündigung jeglicher Tätigkeit enthalten, die als Wettbewerbsverstoß gewertet werden könnte. Andererseits wäre er dadurch für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung über einen relativ langen, unter Umständen mehrjährigen Zeitraum während des Prozesses gehindert, seine Existenzgrundlage anderweitig zu sichern.

Wegen dieser besonderen Konfliktsituation nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung kommt der Einzelfallsituation besondere Bedeutung zu. Insoweit ist der Grad der Vorwerfbarkeit zu ermitteln, den die vermeintliche Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers begründet. Dabei ist zunächst grundlegend zwischen der Aufnahme einer eigenen selbständigen Tätigkeit am Markt und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für ein bestehendes Konkurrenzunternehmen zu differenzieren. Letzteres ist deutlich geringer zu gewichten, weil es dem Arbeitnehmer, der am gekündigten Arbeitsverhältnis – wie seine Kündigungsschutzklage deutlich macht – festhalten will, ersichtlich nur um eine Übergangslösung geht, um den Zeitraum der Ungewissheit bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zu überbrücken.

Auch die Tatsache, dass ein möglicher Wettbewerbsverstoß nach längerer Unterbrechung folgt, spricht für eine geringe Vorwerfbarkeit. Schließlich sind auch die Auswirkungen der behaupteten Konkurrenztätigkeit auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmers für den Grad der Vorwerfbarkeit mit von entscheidender Bedeutung.

Rechtsprechung zur Besprechung
3 (11) Sa 81/06 – Verstoß gegen allgemeines Wettbewerbsverbot ist im bestehenden Arbeitsverhältnis außerordentlicher Kündigungsgrund