Abgrenzung Handelsmakler/Handelsvertreter

Versicherungsmaklerrecht

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Vermittler um einen Makler oder einen Handelsvertreter handelt, sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrags, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung. Abzustellen ist vielmehr auf das Gesamtbild der Verhältnisse und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen. Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus der sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung. Der wesentliche Unterschied liegt in der mit einer Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühenspflicht des Handelsvertreters, Geschäfte zu vermitteln. Ein Makler hat keinen Anspruch auf Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB und auch keinen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89 b HGB. Nach Auffassung des OLG besteht auch kein Auskunftsanspruch des Maklers aus § 242 BGB, denn er sei verpflichtet, Tagebuch zu führen (§ 100 HGB) und er sei Vertragspartner der Kunden, so dass er sich alle Informationen, die für die Berechnung der Courtageansprüche erforderlich sind, mit zumutbarem Aufwand beschaffen könne.

Rechtsprechung zur Besprechung
I-16 U 133/10 – Abgrenzung Handelsmakler / Handelsvertreter; Betrauung; Bemühenspflicht; Schadensersatz; Rückzahlung