Provisionsrente für selbständige Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst?
VersicherungsmaklerrechtDas OLG Hamm hatte am 25.10.2012 (Az.: I-18 U 193/11) die Frage zu entscheiden, ob ein als selbständiger Handelsvertreter i.S.d. §§ 84 ff. HGB vom Versicherungsunternehmen beauftragter sog. Maklerbetreuer über die Laufzeit seines Vertrages hinaus noch Provisionen beanspruchen kann.
Die Aufgabe des Maklerbetreuers bestand laut Vertrag im Schwerpunkt darin, Verträge zwischen dem Versicherungsunternehmen und Makler/Mehrfachgeneralagenten (Vertriebsmittlern) anzubahnen, damit diese Versicherungsverträge vermitteln. Nach dem Vertrag stand dem Maklerbetreuer keine einmalige Abschlussprovision, sondern ausschließlich ein Anspruch auf sog. Abschlussbeteiligungsprovision „für alle durch Vermittler der ihm unterstellten Organisation vermittelten Versicherungen“ zu.
Das Versicherungsunternehmen hatte sich gegen die Inanspruchnahme maßgeblich damit verteidigt, dass der Maklerbetreuer nach Vertragsbeendigung keine Betreuungstätigkeit mehr erbringe. Damit entfalle die Grundlage für die Zurechnung künftiger Vermittlungserfolge.
Diesem Ansatz war das Landgericht Dortmund in 1. Instanz gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und einen Provisionsfortzahlungsanspruch des Maklerbetreuers für Geschäfte bejaht, die die von ihm geworbenen Vertriebsmittler nach Vertragsende vermittelt haben. Zur Bezifferung dieser Ansprüche hat das OLG dem Maklerbetreuer einen Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zugesprochen.
Das OLG Hamm hat seine Entscheidung damit begründet, dass in der vorliegenden Konstellation das provisionspflichtige Geschäft im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Herstellung der Verbindung zwischen den Vertriebsmittlern und dem Versicherungsunternehmen zu sehen sei. Der ihm für diese Geschäfte zustehende Provisionsanspruch sei deshalb bereits während der Vertragslaufzeit durch die Zuführung des jeweiligen Vertriebsmittlers verdient. Die von den von ihm geworbenen Vertriebsmittlern herbeigeführten Abschlüsse seien lediglich für die Höhe dieser ihm zustehenden Provision maßgeblich.
Dem Maklerbetreuer stehe deshalb auch Provision für die Geschäfte zu, die die von ihm neu geworbenen Vertriebsmittlern nach Vertragsende vermitteln. Dieser Provisionsanspruch bestehe mangels zeitlicher Beschränkung oder einer Provisionsverzichtsklausel ohne zeitliche Begrenzung solange, wie die vom Maklerbetreuer angeworbenen Vertriebsmittler für das Versicherungsunternehmen vermittelnd tätig seien (vgl. a. OLG Hamburg, Beschlüsse vom 18.01. und 14.07.2011, Az.: 10 U 19/09).
Für die dem Maklerbetreuer bei Vertragsbeginn vom Versicherungsunternehmen zur weiteren Betreuung zugeordneten Vertriebsmittler hat das OLG Hamm einen Anspruch auf Provisionsfortzahlung hingegen verneint. Insoweit habe der Maklerbetreuer dem Versicherungsunternehmen kein provisionspflichtiges Geschäft im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Satz1, 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB vermittelt. Er habe lediglich eine Dienstleistung in Form einer Betreuungstätigkeit im Sinne von § 611 Abs. 2, 675 Abs. 1 BGB erbracht. Nach den §§ 611 Abs. 1, 614 BGB könne er für die von diesen Vertriebsmittlern vermittelten Geschäfte eine Vergütung daher nur bis zum Ende seines Vertrages verlangen.
Dies gelte unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Maklerbetreuers zu einer Ausweitung der Vermittlungserfolge der ihm zugeordneten Vertriebsmittler geführt habe. Eine etwaige Intensivierung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB sei allenfalls für den Umfang des vom Maklerbetreuer hilfsweise geltend gemachten Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB von Bedeutung. Sie führe jedoch nicht zur Begründung von Provisionsansprüchen gemäß §§ 87, 87 a HGB.
Das OLG Hamm hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.