Zu den Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers; Verletzung eigener Beratungspflichten des Versicherungsunternehmens trotz Einschaltung eines Versicherungsmaklers

Versicherungsmaklerrecht

Zu den Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers gehört es, einem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile einer Kündigung eines bestehenden, steuerbegünstigten Kapitallebensversicherungsvertrags eingehend vor Augen zu führen.

Ist in einem Versicherungsantrag nicht deutlich genug hervorgehoben, dass im Todesfall nur Hinterbliebene im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 26 EStG Leistungen erhalten und gibt der Versicherungsnehmer seine Lebensgefährtin als bezugsberechtigt an, so haftet der Versicherer wegen Verletzung eigener Beratungspflichten trotz Einschaltung eines Versicherungsmaklers auf Schadensersatz. Der Versicherer kann seiner Beratungspflicht nicht durch die Beifügung seiner AVB genügen. Unabhängig davon sind 11 kleingedruckte Seiten ohne drucktechnische Hervorhebungen der wesentlichen Vertragsbestimmungen nicht geeignet, einen erkannten Irrtum (stillschweigend) zu beseitigen, zumal die AVB auch so kompliziert formuliert sind, dass nicht deutlich wird, dass in der vom Kläger gewählten Tarifvariante bei einem Tod innerhalb der nächsten 31 Jahre das gesamte eingezahlte Kapital verfällt und keine Hinterbliebenenabsicherung erfolgt.

Rechtsprechung zur Besprechung
5 U 502/10-76 – Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers