Abgrenzung Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) Dienstverpflichteter (§§ 611 ff. BGB)

Handelsvertreterrecht

Für die Beantwortung der Frage, ob jemand damit betraut ist, Geschäfte für einen anderen zu vermitteln, ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen maßgebend. Existiert weder eine schriftliche, noch eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung über den Inhalt der wechselseitigen Pflichten, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses vor allem auf den Charakter der ausgeübten Tätigkeit und auf die Art der hierfür erbrachten Gegenleistung an. Für die Betrauung mit der Vermittlung von Geschäften spricht als ein starkes Indiz der Umstand, dass die vereinbarte Vergütung in der Zahlung einer Provision bestand. Die Entstehung eines Provisionsanspruchs ist – begriffstypisch – von dem Eintritt eines Erfolgs, hier dem Geschäftsabschluss mit dem Kunden, abhängig. Für eine Handelsvertretertätigkeit spricht in solchen Fällen die widerlegbare Vermutung, dass sich niemand auf eine erfolgsabhängige Vergütung einlassen wird, wenn er nicht Einfluss auf den Eintritt des Erfolges (Geschäftsabschluss) nehmen kann. Allein der Umstand, dass jemand in die Entwicklung der technischen und gestalterischen Form des Produkts eingebunden ist, begründet noch keine Annahme, dass er nicht Handelsvertreter, sondern nur Dienstverpflichteter sein sollte. Dies gilt umso mehr, wenn das Engagement im Rahmen der technischen und gestalterischen Entwicklung des von den Kunden gewünschten Produkts sowohl im Kontakt mit dem Hersteller, als auch mit den Kunden erkennbar dazu dient, die Kunden zur Erteilung eines Auftrags zu bewegen. Die Tatsache, dass jemand nicht befugt ist, für einen Unternehmer Verträge mit den Kunden abzuschließen, ist insofern irrelevant, als ein Handelsvertreter gem. § 84 Abs. 1 HGB derjenige ist, der von dem Unternehmer damit betraut ist, für ihn Geschäfte zu vermitteln.