Hat ein Unternehmer einem Handelsvertreter bereits ordentlich gekündigt und steht das Vertragsende unmittelbar bevor (hier: 5 Wochen), kommt eine außerordentliche Kündigung nur noch bei gravierenden Vertragspflichtverletzungen in Betracht. Bei einem Erstverstoß bedarf es in der Regel einer vorherigen Abmahnung.