Fristlose Kündigung des Handelsvertreters wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbverbot

Handelsvertreterrecht

Eine Konkurrenzlage besteht in sachlicher Hinsicht zwischen den vom Handelsvertreter nach dem Vertrag zu vertreibenden Produkten des Unternehmers und denjenigen seiner Konkurrenten, wenn deren Aufgabe und Zweck aus Sicht der in Frage kommenden Abnehmer gleichermaßen erfüllt werden können und sie damit austauschbar sind. Identität, Gleichartigkeit oder auch nur Vergleichbarkeit der Waren nach Preis oder Qualität sowie ein Überschneiden der Produktpalette sind nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht der Kunden eine Konkurrenz besteht, weil diese bereit sein könnten, an Stelle der Waren des Unternehmers auf diejenigen des Konkurrenten zuzugreifen.

Damit scheidet eine Konkurrenzlage in sachlicher Hinsicht nur hinsichtlich solcher Waren aus, bei denen die Gefahr einer Verdrängung der Produkte des Geschäftsherrn des Handelsvertreters nicht besteht, weil sie von der Funktion her ganz unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen oder sich an verschiedenartige, nicht austauschbare Kundenkreise wenden. Es genügt eine Konkurrenzlage hinsichtlich einzelner Sortimentsteile.

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit durch einen Handelsvertreter ein so schwerwiegender Verstoß gegen die Interessenwahrnehmungspflicht und damit einhergehend auch ein Vertrauensbruch gegenüber dem Unternehmer vorliegt, dass von einer irreparablen Störung des Vertrags- und Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten ausgegangen werden muss, die eine Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der ansonsten einzuhaltenden Kündigungsfrist unzumutbar und damit eine Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens sinnlos macht. Nicht jede Konkurrenzlage berechtigt jedoch zur außerordentlichen Kündigung. Es bedarf vielmehr auch in solchen Fällen einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände und einer Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen.

Rechtsprechung zur Besprechung
16 U 45/05 – Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung