Abgrenzung Handelsvertreter-Arbeitnehmer – LAG Hamburg, 03.11.2005 – 2 Sa 80/04

Handelsvertreterrecht

Ist der Handelsvertreter vertraglich zur lückenlosen Bearbeitung des ihm vom Verlag ausgehändigten Materials verpflichtet und ist die lückenlose Bearbeitung ausdrücklich als Besuch aller Kunden und potentiellen Kunden definiert, kann der Verlag entscheidenden Einfluss auf den Arbeitsumfang und damit auf die Arbeitszeiteinteilung des Handelsvertreters nehmen. Je nach dem, wie viele Kunden und potentielle Neukunden der Handelsvertreter in welchem Zeitraum lückenlos bearbeiten, d.h. besuchen soll, kann der Gestaltungsspielraum des Handelsvertreters so stark eingeschränkt sein, dass von einer im Wesentlichen freien Zeiteinteilung und Gestaltung der Arbeit keine Rede mehr sein kann.

Wird diese Grenze überschritten, wird aus einem ehemals selbständigen Handelsvertreter ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.

Das LAG sah diese Grenze im aktuellen Fall als überschritten an, weil der Handelsvertreter ohne Berücksichtigung eines Jahresurlaubs im Monatsdurchschnitt mehr als 250 Kunden und potentielle Kunden lückenlos zu bearbeiten und zu besuchen hatte. Unter Berücksichtigung der Reisezeit, die erforderlich ist, um die Kunden und potentiellen Kunden aufzusuchen, bliebe dem Handelsvertreter nicht mehr der für eine selbständige Stellung erforderliche Spielraum, seine Arbeitszeit und Arbeitsweise im Wesentlichen frei zu gestalten.