Außerdienstmitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte sind keine Handelsvertreter

Handelsvertreterrecht

Soweit ein Außendienstmitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Musikwerken (GEMA) vertraglich nur verpflichtet sei, nach dem Urheberrecht geschützte Musiknutzungen und Veranstaltungshinweise von potentiellen Musiknutzern festzustellen, damit die Verwertungsgesellschaft mit den tatsächlichen oder potentiellen Musiknutzern Lizenzverträge schließen oder sie im Weigerungsfalle auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne, handele es sich nicht um eine Handelsvertretertätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Dafür sei eine Vermittlungstätigkeit erforderlich, die erst ausgeübt werde, wenn der Außendienstmitarbeiter mittelbar oder unmittelbar auf einen Dritten einwirke, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen. Eine solche Vermittlungstätigkeit werde nicht entfaltet, wenn der Beauftragte dem Unternehmer lediglich Personen benenne, die für einen Vertragsabschluss in Frage kommen oder zu einem Vertragsabschluss bereit oder an einem solchen interessiert seien.