Abgrenzung Handelsvertreter/Handelsmakler, Tätigkeit eines Handelsmaklers ist Dienstleistung i.S. von Artikel 5 Ziff. 1 lit. b EuGVVO

Grenzüberschreitender Vertrieb

Wesentliches Element eines Handelsvertretervertrages ist die ständige Betrauung, d.h. eine Beauftragung auf gewisse Zeit, sich um eine unbestimmte Anzahl von Abschlüssen zu bemühen. Die Betrauung mit der Vermittlung nur bestimmter einzelner Geschäfte genügt selbst bei längerer Tätigkeit für die Begründung eines Handelsvertretervertrages nicht. Insoweit kommt vielmehr allein ein Handelsmaklervertrag in Betracht.

Die Tätigkeit eines Handelsmaklers ist als Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EuGVVO anzusehen. Das OLG hat als Auslegungshilfe Art. 50 EGV herangezogen, wonach als Dienstleistung solche Leistungen anzusehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden mit Ausnahme der abhängigen Beschäftigung, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

Rechtsprechung zur Besprechung
1 U 138/06-42 – Abgrenzung Handelsvertreter/ Handelsmakler, Tätigkeit eines Handelsmaklers ist „Dienstleistung“ i. S. von Artikel 5 Ziff. 1 lit. b EuGVVO