Internationale Zuständigkeit für Ansprüche eines Handelsvertreters gegen einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer

Grenzüberschreitender Vertrieb

Das OLG Koblenz bestätigt in seinem Urteil vom 13.03.2008 die herrschende Meinung, nach der es die Neufassung von Artikel 5 Abs. 1 b EuGVVO dem Handelsvertreter die Möglichkeit eröffnet, den Unternehmer, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU hat, an seinem (des Handelsvertreters) Geschäftssitz zu verklagen. Voraussetzung ist, dass es zwischen den Parteien keine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung gibt.

Das OLG Koblenz bestätigt, dass es sich beim Handelsvertreterverhältnis um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 b EuGVVO handelt und Erfüllungsort eines Handelsvertreterverhältnisses der Ort ist, an dem der Handelsvertreter seine Vermittlungsleistung als die vertragscharakteristische Leistung erbringt.

Sofern die Leistung tatsächlich und vertragsgemäß in mehreren Mitgliedsstaaten zu erbringen ist, kommt es nach Auffassung des OLG hinsichtlich der einheitlich fällig werdenden Gegenleistung auf den örtlichen Schwerpunkt an. Bei einem Handelsvertreter sei dies regelmäßig der Ort, an dem er seinen Geschäftssitz hat.

Rechtsprechung zur Besprechung
9 W 22/06 – Gerichtsstand am Wohnsitz des Handelsvertreters bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverhältnissen