Abgrenzung zwischen einem selbständigen Handelsvertreter und einem Arbeitnehmer; Weisungsrecht des Unternehmers; Unternehmerrisiko

Arbeitsrecht im Außendienst

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte den Status eines Handelsvertreters zu beurteilen, der für ein Unternehmen der Automobilindustrie Software-, Hardware und Dienstleistungen im Bereich der Netzwerktechnologie verkauft hat. Das Sozialgericht bestätigte den erlassenen Bescheid, nachdem der Handelsvertreter abhängig beschäftigt war. Zwar sei zu berücksichtigen, dass auch dem selbständigen Handelsvertreter Weisungen erteilt werden können, weil dieser die Interessen eines anderen Unternehmers wahrzunehmen hat. Die persönliche Gestaltungsfreiheit des Vertreters braucht nur in ihrem Kerngehalt frei zu sein. Entscheidend ist bei der Abgrenzung, ob das Weisungsrecht des Unternehmers so stark ausgeprägt ist, dass der Beauftragte seine Tätigkeit wie ein Angestellter ausüben muss. Im konkreten Fall war zwar die Berichtspflicht sowie die Verpflichtung, eine Kundendatei zu führen, unschädlich. Die Parteien hatten jedoch eine Tätigkeitzeit im Umfang von 96 Stunden monatlich sowie 20 Stunden wöchentlich und hierfür ein erfolgsunabhängiges Fixum von € 4.000,00 vereinbart. Ferner waren mit Hilfe eines Kalenders die Arbeits- und Urlaubstage im Voraus zu vereinbaren. Zudem gab es wöchentliche Gespräche in den Betriebsräumen des Unternehmens, in denen dem Vertreter konkrete Vorgaben hinsichtlich der von ihm zu kontaktierenden Kunden gemacht wurden.

Darüber hinaus konnte das Gericht kein wesentliches Unternehmerrisiko auf Seiten des Vertreters erkennen. Zum einen war ein Fixum in Höhe von € 4.000,00 monatlich vereinbart, zum anderen übernahm das Unternehmen sämtliche Aufwendungen für die Kundenbesuche (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung etc.). Soweit auch ein Provisionsanspruch bestand, war dieser nur gering und kam überhaupt erst dann zum Tragen, wenn ein bestimmter, relativ hoher Jahresumsatz erreicht wurde. Schließlich wurden dem Vertreter die wesentlichen Sachmittel (Schreibtisch, Computer, Telefon) zur Verfügung gestellt.

Rechtsprechung zur Besprechung
S 7 R 256/16 – Abgrenzung zwischen einem selbständigen Handelsvertreter und einem Arbeitnehmer; Weisungsrecht des Unternehmers; Unternehmerrisiko