Nichtiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot begründet kein Wahlrecht für Arbeitnehmer

Arbeitsrecht im Außendienst

Enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Arbeitsvertrag entgegen §§ 110 GewO, 74 Abs. 2 HGB keine Zusage einer Karenzentschädigung zugunsten des Arbeitnehmers, so ist – anders als bei einer zu geringen Entschädigung – das gesamte Verbot nichtig. Aus einem nichtigen Wettbewerbsverbot können weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Rechte herleiten. Eine Entschädigungszusage könnte zwar in einem Verweis auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gesehen werden. Fehlt es jedoch selbst daran, fehlt es an einer Entschädigungszusage insgesamt. Damit steht dem Arbeitnehmer keine Entschädigung zu, auch wenn er sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hält.

Rechtsprechung zur Besprechung
10 AZR 448/15 – Nachvertragliches Wettbewerbsverbots, salvatorische Klausel