Unzulässige Kündigungserschwernis bei rückzahlbarer Mindestprovision

Versicherungsvertreterrecht

Das OLG München hat eine Regelung, nach der einem Versicherungsvertreter eine monatliche „Provisionsgarantie“ von € 2.500,00 für insgesamt 21 Monate gezahlt wurde, ein Unterverdienst aber nach Ablauf der Garantiezeit durch den Vertreter ausgeglichen werden und ein Ende des Vertrages vor Ablauf der Garantiezeit die Garantiezusage enden lassen sollte, als unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB sowie § 89 Abs. 2 Satz 1 HGB angesehen. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit liegt vor, wenn wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile an die Kündigung geknüpft werden. Die Frage einer unzulässigen, mittelbaren Beschränkung des Kündigungsrechts hängt dabei insbesondere von der Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum ab, für den die Zahlungen zu erstatten sind.

Das OLG berücksichtigte, dass der Vertreter unstreitig mit dem Aufbau eines neuen Bereichs betraut und realistischer Weise zunächst ein Minus an Provisionen zu erwarten war. Zudem hat es eine für die ersten 24 Monate gezahlte „Einarbeitungspauschale“ von € 1.500,00 Euro monatlich einbezogen, die im Fall einer Kündigung innerhalb der ersten 30 Monate ebenfalls zurückzuzahlen war. Jedenfalls in der Kombination aus beiden Rückzahlungspflichten hat das OLG einen ausreichend schwerwiegenden finanziellen Nachteil gesehen und eine unzulässige Kündigungsbeschränkung angenommen. Die Unwirksamkeit nach § 134 BGB betrifft dabei nur die Rückzahlungsverpflichtung, im Übrigen bleibt die Regelung wirksam.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 2601/16 – Provisionsvorschüsse, Kündigungserschwernis, fristlose Kündigung, Kündigungsbeschränkung