Abgrenzung zwischen selbständigen Handelsvertreter und Arbeitnehmer; Handelsvertreter im Direktvertrieb; keine Scheinselbständigkeit

Arbeitsrecht im Außendienst

Das SG Stuttgart hatte über den Status eines Handelsvertreters im Nebenberuf für Reinigungs-, Haushaltspflege-, Wäschepflege- und Körperpflegeprodukte zu entscheiden. Das Gericht hob den Bescheid der Rentenversicherung auf und bestätigte die Selbständigkeit des Vertreters. Hierzu stellte es die allgemeinen rechtlichen Bewertungsgrundlagen dar und hob vor allem das Grundsatzurteil des BSG vom 29.01.1981 (Az. 12 RK 63/79) hervor. Für die Selbständigkeit sprach die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Provision. Unschädlich sei ein Recht des Unternehmers, allgemeine organisatorische Weisungen zu erteilen. Im Übrigen sprach gegen eine abhängige Beschäftigung, dass kein bestimmter zeitlicher Umfang für die Tätigkeit bestimmt war und dem Handelsvertreter keine inhaltlich konkreten Weisungen erteilt wurden, wie und wann sie ihre Arbeit zu erledigen hatte. Der Besuch von Kunden in einem sieben-Wochen-Rhythmus war vom Unternehmen lediglich unverbindlich empfohlen worden. Gleichermaßen waren die erstellten Tourenpläne unverbindlich und konnten vom Handelsvertreter jederzeit einseitig verändert werden. Die Vorgabe von Richtlinien sei auch gegenüber einem selbständigen Handelsvertreter möglich, sofern es sich nicht um konkrete Einzelanweisungen handelt. Die Selbständigkeit dürfe lediglich nicht in ihrem Kerngehalt beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund sei der Handelsvertreter im Übrigen grundsätzlich nicht völlig weisungsfrei. Dies folge nicht zuletzt aus § 665 BGB.

Ebenso wenig sei die freie Preisgestaltung Voraussetzung für eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter. Dieser ist vielmehr regelmäßig an die vorgegebenen Preise gebunden.

Schließlich habe auch ein Unternehmerrisiko des Handelsvertreters insoweit bestanden, als er das Risiko einging, Arbeitszeit zu investieren, ohne Geschäfte vermitteln und damit Provisionen generieren zu können. Dass ein Handelsvertreter keine eigene Betriebsstätte hat und abgesehen von einem PKW keine eigenen Betriebsmittel einsetzt, steht dem Unternehmerrisiko nicht entgegen.