Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers, Widerruf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO

Versicherungsmaklerrecht

Steuerrückstände eines Versicherungsvermittlers von über 50.000,00 Euro führen zur seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO und rechtfertigen den Widerruf einer nach § 34d Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis. Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers gelten dabei die gleichen Maßstäbe wie bei allen anderen Gewerbetreibenden. Ein Gewerbetreibender, der seinen öffentlich rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht nachkommt, erweist sich als gewerberechtlich unzuverlässig. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft an objektive Tatsachen an, die eine ungünstige Prognose hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden rechtfertigen.

Rechtsprechung zur Besprechung
4 A 1026/15 – Unzuverlässigkeit, Versicherungsvermittler