Der Kläger (Versicherungsnehmer) begehrte von der Versicherungsgesellschaft Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, weil sich der Gegenwert der Fondsanteile der Lebensversicherung während der Laufzeit auf weniger als 1/3 der geleisteten Einzahlungen reduziert hatte. Zwar hat der BGH anders als u. a. im Urteil vom 11.07.2017 (Az. IV ZR 164/11) die Zurechnung von eventuellen Pflichtverletzungen des Vermittlers abgelehnt. Der Vermittler war nämlich vom Kläger beauftragt und stand nicht im Lager der Beklagten. Allerdings nahm der BGH an, dass es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Lebensversicherung wirtschaftlich betrachtet um ein Kapitalanlagegeschäft handelte und damit den Informationspflichten für Kapitalanlageprodukte unterfällt. Dem Einwand der Versicherung, sie könne nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil sie einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über Inhalt und Reichweite ihrer Aufklärungspflichten unterlegen sei, folgte der BGH nicht. Unverschuldet sei der Rechtsirrtum regelmäßig nur, wenn die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft worden sei und der Schuldner mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Schon in seinem Urteil vom 09.07.1998 (Az. III ZR 158/97) und damit vor Zeichnung der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung im November 2004 sei die Anwendung der Kapitalanlagevorschriften und entsprechend weitergehenden Aufklärungspflichten ausgeurteilt worden. Damit sei die Auffassung der Gesellschaft falsch, sie habe erst aufgrund der Entscheidungen vom 11.07.2017 mit der Möglichkeit rechnen müssen, auch der Vertrieb von Kapitallebensversicherungen könne unter weiteren Voraussetzungen zusätzlich den Aufklärungspflichten von Kapitalanlageprodukten unterliegen. Unter Hinweis auf die Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung eigener Aufklärungspflichtverletzungen der Versicherungsgesellschaft zurückverwiesen.