Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung von stornogefährdeten Versicherungsverträgen; mögliche Entbehrlichkeit der Nachbearbeitung; keine Ausnahme bei Kleinstorni, wenn es auf die Kundenbeziehung insgesamt ankommt.

Versicherungsvertreterrecht

Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Unternehmer gegenüber einem Versicherungsvertreter für Provisionsrückforderungsansprüche mit Blick auf § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB in jedem Einzelfall konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt wurde, jedoch erfolglos geblieben oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist.

Die Nichtausausführung eines Versicherungsvertrags ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dies gilt auch für die ausstehende Erstprämie. Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung über eine Stornogefahrmitteilung dem Vertreter zu überlassen (wobei jeder Vertreter zu informieren ist, der provisionsmäßig betroffen ist) oder die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen. Letzterenfalls muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich gilt aber, dass der Unternehmer die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung zu suchen hat, wobei regelmäßig eine persönliche Rücksprache sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sei.

Ihr gegenüber ist eine Nachbearbeitung entbehrlich, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Kunde nicht zahlen wird. Die vorstehenden Grundsätze gelten grundsätzlich auch bei so genannten Kleinstorni. Es sei allerdings anerkannt, dass ein Nachweis von Nachbearbeitungsbemühungen vom Unternehmer nicht verlangt werden könne, wenn die ausstehenden Zahlungsbeiträge verhältnismäßig geringfügig seien. In diesen Fällen mache eine Nachbearbeitung wirtschaftlich keinen Sinn. Diese – umstrittene – Auffassung ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf aber jedenfalls dann nicht bei Versicherungskunden heranzuziehen, die häufig nicht nur einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, weil es dann im Hinblick auf die Pflege der Kundenbeziehung insgesamt durchaus wirtschaftlich sinnvoll sei, einen einzelnen Versicherungsvertrag trotz nur geringer Beträge zu retten.