Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters und Darlegungs- und Nachweislast

Versicherungsvertreterrecht

Ein Versicherungsvertreter hatte seinen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen beziffert. Die zugrunde gelegten Zahlenwerte hatte die Beklagte bestritten. Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass der einen Ausgleichsanspruch geltend machende Vertreter die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen trägt und auch für die nach den „Grundsätzen“ anspruchsbegründenden Vorrausetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. Das Bestreiten des Unternehmers von nicht konkret belegten Zahlen genügte. Der Vertreter könne sich auch nicht auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast für die Provisionen stützen. Er hatte einen Buchauszug erhalten, diesen jedoch nicht ausgewertet, sondern dem Gericht übersandt. Das OLG wies daraufhin, dass auch der vom Vertreter geschilderte mit der Auswertung des Buchauszuges verbundene Aufwand nicht zu einer Umkehr der Darlegungslast führe. Auch das vom Vertreter angebotene Sachverständigengutachten unter Hinzuziehung des Buchauszuges ersetze keinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen nach den „Grundsätzen“. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln. Aufgabe des Vertreters ist, die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar darzulegen. Die Beurteilung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist – ausgehend von konkreten und unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen – eine Rechtsfrage. Da der Vertreter keinen konkreten Vortrag geleistet hat, ist die Klage auch in zweiter Instanz abgewiesen worden.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 4079/15 – Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters und Darlegungs- und Nachweislast