Die Eigenkündigung des Handelsvertreters führt grundsätzlich zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, es sei denn, ein Verhalten des Unternehmers hat begründeten Anlass zur Kündigung gegeben. Für diesen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand ist der Handelsvertreter darlegungs- und beweispflichtig. Regelmäßig ist von einem begründeten Anlass auszugehen, wenn dem Handelsvertreter durch ein Verhalten – Tun oder Unterlassen – des Unternehmers die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar gemacht wird.