Anforderungen an wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot

Handelsvertreterrecht

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots nicht nur alles unterlassen muss, was zu einer Verletzung führen kann. Er muss darüber hinaus sämtliche Maßnahmen ergreifen, die im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sind, um zukünftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dies gilt auch für Verstöße durch Dritte, soweit deren Handeln im Einflussbereich des Schuldners liegt und diesem zugutekommt. Entscheidend ist, ob der Schuldner mit Verstößen durch Dritte rechnen muss und welche rechtliche und tatsächliche Handhabe der Schuldner gegen diese Dritten hat. Das OLG verlangt hier ein Kontroll- und Sanktionssystem, durch welches Verstöße verhindert und ggf. sanktioniert werden. Ein Rundschreiben mit generellen Hinweisen auf die Verstöße, ohne konkrete Sanktionen anzudrohen, genügt nach dem Beschluss des OLG Köln nicht.

Rechtsprechung zur Besprechung
6 W 154/14 – Anforderungen an wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot