Anspruch auf Dynamikprovision nach Vertragsende

Versicherungsvertreterrecht

Der Vertreter verlangt nach Vertragsende weiterhin Dynamikprovisionen für die von ihm während seiner Tätigkeit vermittelten dynamischen Lebensversicherungsverträge. Aus der Auslegung der Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages – insbesondere den Provisionsbestimmungen – ergibt sich, dass die für Dynamikerhöhungen von der Gesellschaft zu zahlenden Provisionen Abschlussprovisionen sind. Die deshalb bestehende Verpflichtung der Gesellschaft zur Provisionszahlung mit Eintritt der jeweiligen Dynamisierung erlischt nicht mit der Beendigung des Vertreterverhältnisses. Auch die grundsätzlich wirksame Provisionsverzichtsklausel umfasst nach dem Wortlaut im konkreten Fall Provisionsansprüche auf Grund der Dynamikerhöhungen nicht. Es handelt sich um Provisionen aus Versicherungen, die vor Beendigung eingereicht worden sind.

Rechtsprechung zur Besprechung
19 U 39/02 – Anspruch Dynamikprovision nach Vertragsende