Zur Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler

Versicherungsmaklerrecht

Ein Versicherer ist im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten grundsätzlich gehalten, mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei dem Makler um einen ehemaligen Ausschließlichkeitsvertreter des Versicherers handelt, denn dem Versicherer ist es nicht zuzumuten, durch die Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern. Unzumutbar kann die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschaltenen Vertreter auch sein, wenn dies für den Versicherer mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist. Ein solcher Mehraufwand kann bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat. Dem Versicherer ist es nicht zuzumuten, eine Vollmacht jeweils darauf zu untersuchen, wie weit diese reicht und ob sie die zu führende Korrespondenz oder zu erteilende Auskunft umfasst.

Rechtsprechung zur Besprechung
IV ZR 165/12 – Zur Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler