Anspruch auf Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen; Nichtleistung des Dritten

Handelsvertreterrecht

Die Bestimmung des § 87a Abs. 2 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Nichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer seinerseits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleistung des Dritten auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht; in solchen Fällen hat die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB.

Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zu einem Untervertreter nicht der Hauptvertreter, sondern dessen Auftraggeber.

Die Insolvenz des Unternehmers fällt grundsätzlich in dessen Risikosphäre.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 31/07 – Provisionsanspruch des Handelsvertreters, wenn Unternehmer Leistung nicht erbringt