Auch bei Vertragsverstößen im Vertrauensbereich ist nach Auffassung des OLG eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete, mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zu beseitigen. Es kann daher eine erfolglose Abmahnung im Vorfeld erforderlich sein. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass die Vertrauensgrundlage auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.
Im konkreten Fall seien die vom Vertreter behaupteten Drohungen und Beleidigungen durch den Filialdirektor des Unternehmens jedenfalls in der Erregung erfolgt und wären daher möglicherweise alsbald bedauert und nicht wiederholt worden. Angesichts der Gesamtumstände sei daher vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen. Hätte der Filialdirektor die angeblichen Drohungen und Beleidigungen wahr gemacht bzw. wiederholt, hätte der Vertreter immer noch in Verbindung mit der Abmahnung fristlos kündigen können.