Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution bei Übernahme einer Musterkollektion

Handelsvertreterrecht

Eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Unternehmer berechtigt ist, bei Übergabe einer Musterkollektion von den dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen eine Kaution einzubehalten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Unternehmer die Kaution dem Handelsvertreter zurückzuerstatten hat, soweit er die Musterteile in einem verkaufsfähigen Zustand zurückgibt. § 86 a verbietet nach ständiger Rechtsprechung nur eine Vereinbarung in Handelsvertreterverträgen, wonach der Handelsvertreter verpflichtet ist, die ihm vom Unternehmer zur Vermittlung von Geschäften überlassenen Musterkollektionen am Ende einer Saison käuflich zu erwerben. Gegen diese seit Einführung des § 86 a Abs. 3 HGB zwingende gesetzliche Regelung verstößt die Vereinbarung einer Kaution oder sonstigen Sicherheit dann nicht, wenn sie dem Handelsvertreter bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Muster erstattet wird.

Rechtsprechung zur Besprechung
94 O 61/07 – Buchauszug des Handelsvertreters; keine ausdrückliche Verpflichtung zum Kauf einer Musterkollektion