Anspruch auf ungekürzte Bestandsprovisionen nach Ausscheiden des Vertreters

Versicherungsvertreterrecht

Nach den vertraglichen Regelungen erlosch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses jeglicher Anspruch des Vertreters auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen. In den besonderen Bestimmungen zur Bestandspflegeprovision war geregelt, dass ein Anspruch darauf mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags des Kunden, bei ratierlicher Zahlungsweise pro rata temporis entsteht. Das Landgericht Köln hat der Ansicht des Versicherungsunternehmens, dass dem Vertreter vor seinem Ausscheiden gezahlte Bestandspflegeprovisionen für von Kunden vor Ausscheiden gezahlter Prämien für das Jahr des Ausscheidens nicht (vollständig) zustehe, eine Absage erteilt. Zwar sei eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Vertreter im laufenden Jahr ausscheide, zu Bestandsprovisionen nicht getroffen worden. Für eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der bei Vertragsbeendigung im laufenden Jahr der Anspruch auf Bestandsprovision zu kürzen wäre oder ein Rückforderungsanspruch bestünde, gebe es jedoch weder Raum noch Bedürfnis. Dies sei im konkreten Fall zudem interessengerecht, da dem Nachfolger des Vertreters für das Jahr des Ausscheidens des Vertreters keine Bestandspflegeprovision gezahlt worden sei. Unabhängig davon könnten solche Zahlungen an den Nachfolger sich nicht auf die Vertragsbeziehung zu dem ausgeschiedenen Vertreter auswirken. Die Provisionsverzichtsklausel betreffe lediglich Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen und sei hier ebenfalls nicht einschlägig.