Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Ergänzung eines Buchauszuges wegen fehlender Angaben über Bestandserhaltungsmaßnahmen und Stornogefahrmitteilung

Versicherungsvertreterrecht

Angaben über Bestandserhaltungsmaßnahmen und Stornogefahrmitteilungen sind auch dann vom Versicherer in einem Buchauszug geschuldet, wenn es um Kleinstbeträge (Provisionen von unter Euro 50,00) geht. Eine tatsächliche Vermutung, dass bei solchen Kleinstbeträgen ein wirtschaftlich denkender Handelsvertreter im Zuge einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Nacharbeitung wegen einer auftretenden Stornogefahr vernünftigerweise nicht vorgenommen hätte, weil er in dieser Zeit mit höherer Erfolgsaussicht versuchen könnte, neue Geschäfte zu vermitteln, lässt sich nicht begründen. Es sind nicht nur theoretisch Fälle denkbar, in denen der Handelsvertreter auch bei solchen Kleinstbeträgen ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines Versicherungsvertrages hat, sei es um mögliches Folgegeschäft zu vermitteln, sei es, dass zwar der einzelne Provisionsbetrag gering ist, die Ansprüche in ihrer Gesamtheit aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aber einen erheblichen Umfang haben. Die vom Gesetz in § 87 a Abs. 3 HGB vorgenommene Risikoverteilung ist eindeutig. Wenn und soweit einem Versicherer die Stornoabwehr bei Kleinststornos lästig ist und ihm unwirtschaftlich erscheint, mag er darauf verzichten, muss dann aber dem Handelsvertreter seine verdiente Provision zahlen oder ihn rechtzeitig über die Stornogefahr informieren und damit die Möglichkeit zur eigenen Nachbearbeitung geben, zumal eine solche Mitteilung in Zeiten des elektronischen Datenverkehrs schnell und kostengünstig versandt ist.