Das Abwerben von Kunden als unlautere geschäftliche Handlung

Versicherungsvertreterrecht

Das Abwerben von Kunden ist nur beim Hinzutreten besonderer Umstände unlauter, denn aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, und zwar auch dann, wenn die Kunden noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden sind. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer auf eine Vertragsauflösung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen hinwirkt und zu eigenen Wettbewerbszwecken ausnutzt.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 3746/11 – Das Abwerben von Kunden als unlautere geschäftliche Handlung