Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge, rechtzeitige Stornogefahrmitteilung

Versicherungsvertreterrecht

Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Versicherungsvertreters (VV) auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch das Versicherungsunternehmen (VU), wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom VU nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) eines Vertrages ist dann vom VU nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das VU kann entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem VV durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, notleidend gewordene Verträge selbst nachzubearbeiten.Entschließt sich das VU zur Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den VV, muss diese den VV von ihrem Inhalt her in die Lage versetzen, Abwehrmaßnahmen gegen die Stornogefahr zu ergreifen. Dafür muss die Mitteilung so rechtzeitig versandt werden, dass der VV sich mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung des Vertrags bemühen kann. Das VU, das den Weg der Stornogefahrmitteilung wählt, muss sich, sobald es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist, gegenüber dem VV erklären, weil nach der Lebenserfahrung die Aussichten auf „Rettung“ eines Vertrages sinken, je mehr Zeit verstreicht. Die Anforderungen an das VU dürfen dabei aber nicht überspannt werden: Das VU muss nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Einzugs von Versicherungsbeiträgen eine Stornogefahrmitteilung versenden. Es ist ihm vielmehr gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn das VU in einem standardisierten Schreiben um Überprüfung der Bankverbindung bittet, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird. Ergibt sich nach diesem Klärungsversuch eine Stornogefahr, was regelmäßig anzunehmen sein dürfte, wenn eine Reaktion auf die standardisierte Anfrage in angemessener Frist nicht erfolgt, darf das VU mit der entsprechenden Mitteilung an den VV in der Regel nicht mehr als zwei Wochen abwarten.

Sieht das VU von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen VV ab und nimmt es sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Insofern kann der Versicherer zwar auch den Nachfolger des ausgeschiedenen VV mit der Nachbearbeitung beauftragen. Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger ist jedoch keine ausreichende Maßnahme, denn der Nachfolger wird den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers zu dienen.

Rechtsprechung zur Besprechung
VII ZR 130 /11 – Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge, rechtzeitige Stornogefahrmitteilung