Aufklärungspflichten über versteckte Innenprovision – Änderung der Rechtsprechung mit Wirkung zum 01.08.2014

Kapitalanlagehaftung

Der BGH hat mit Wirkung zum 01.08.2014 eine Änderung seiner Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten über versteckte Innenprovision angekündigt. Zwar betrifft diese Entscheidung „nur“ Banken. Das Urteil beschäftigt sich aber insgesamt mit diversen Gesetzesänderungen zum Vertrieb provisionsbasierter Kapitalanlagen, ausdrücklich auch mit der Regulierung der Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34 f GewO und § 17 FinVermV sowie dem Honoraranlageberatungsgesetz und § 34 h GewO. Setzt man sich mit den Urteilsgründen auseinander, so könnte sich die bisherige Rechtsprechung des BGH – danach war die „Kick-back“-Rechtsprechung auf gewerbliche Anlageberater nicht übertragbar – für Beratungen ab dem 01.08.2014 erledigt haben, da der BGH aus diesen Gesetzesänderungen einen „nahezu flächendeckend vom Gesetzgeber verwirklichten Transparenzgedanken hinsichtlich der Zuwendungen Dritter“ ableitet. Unabhängig von der Höhe oder Prozentzahl ist künftig auch über Innenprovisionen aufzuklären. Erfolgt eine solche Offenlegung gegenüber dem Anleger nicht, verstößt der Anlageberater gegen seine Aufklärungspflichten. Die neue Verpflichtung ab dem 01.08.2014, zusätzlich vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs über Vergütungen und Zuwendungen zu informieren (§ 12 a FinVermV) sowie die bereits seit dem 01.01.2013 bestehenden Verpflichtungen zur Information des Anlegers insbesondere über Kosten und Nebenkosten (§ 13 FinVermV) sowie zur Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermV) sollten unbedingt ernst genommen werden. Diese gewerberechtlichen Verhaltenspflichten dürften eine neue, weil haftungsrechtliche Dimension gewinnen..

Rechtsprechung zur Besprechung
XI ZR 147/12 – Aufklärung über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter durch beratende Bank.