Ausgleichsanspruch bei Nichtannahme eines neuen Vertragsangebotes

Vertragshändlerrecht

Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der EG-GVO Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen, die Vertragshändlerverträge über den Neuwagenvertrieb zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge anzubieten, die nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, unter anderem mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten dienen, so geht einem Vertragshändler, der das neue Vertragsangebot nicht annimmt, nicht in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB der Ausgleichsanspruch verloren.

Rechtsprechung zur Besprechung
21 U 10/05 – Verlust des Ausgleichsanspruchs bei Nichtannahme eines neuen Vertragshändlervertrags durch Kfz-Vertragshändler