Insolvenz als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

Vertragshändlerrecht

Ist in einem Kfz-Händlervertrag dem Unternehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall eingeräumt, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragshändlers gestellt wird, so besteht das nur bereichsspezifisch geltende Verbot sog. Lösungsklauseln in §§ 103 ff. InsO der Wirksamkeit dieser Regelung nicht entgegen.

Der Ausgleichsanspruch entfällt nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB gleichwohl nur dann, wenn der Unternehmer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Insolvenzgrund auf ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters/Vertragshändlers zurückzuführen ist.

Der Ausgleichsanspruch entfällt auch nicht bereits deshalb, weil der Vertragshändler aufgrund der Insolvenz Ansprüche auf Provision nicht infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses verliere, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden hätte. Diese Ansicht ist im Ansatz verfehlt, weil die Fortsetzung des Handelsvertretervertrages und die gleich bleibende Tätigkeit des Handelsvertreters zu unterstellen sind, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Handelsvertreter überhaupt noch weitere provisionspflichtige Geschäfte hätte vermitteln können (anderer Ansicht: Dumpf/Ströbel, MDR 04, 1209, Wendel/Ströbel, WRP 05, 99).