Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung bei schwerwiegendem Vertragsverstoß

Handelsvertreterrecht

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2011 die Wirksamkeit einer vom Unternehmer wegen schwerwiegender Vertragsverletzung der Handelsvertreterin ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene fristlose Kündigung bestätigt. Es hat aus diesem Grund die auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom Ausspruch der fristlosen Kündigung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt gerichtete Klage abgewiesen.

Der Geschäftsführer der klagenden Handelsvertretergesellschaft, der mit Kenntnis des Unternehmens zugleich Geschäftsführer einer Firma war, die zumindest in Teilen konkurrierende Waren vertrieb, hatte über mehrere Jahre versucht, Außendienstmitarbeiter der Beklagten für eine parallele Konkurrenztätigkeit zu gewinnen. Nachdem diese eine solche Tätigkeit unter Verweis auf das bestehende Konkurrenzverbot abgelehnt hatten, schlug ihnen der Geschäftsführer der Klägerin vor, die parallele Konkurrenztätigkeit formell über einen Strohmann laufen zu lassen. Als das beklagte Unternehmen hiervon erfuhr, kündigte sie den Handelsvertretervertrag mit der Klägerin fristlos aus wichtigem Grund.

Nachdem bereits das Landgericht Wuppertal in 1. Instanz die Klage abgewiesen hatte, hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestätigt.

Zur Begründung heißt es, dass festgestellte Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin, insbesondere der Versuch, Handelsvertreter der Beklagten vorsätzlich zu einem Vertragsbruch gegenüber derselben unter Vorschieben eines Strohmanns zu verleiten, stelle eine besonders schwerwiegende vertrags- und wettbewerbswidrige Pflichtverletzung dar, die einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 89 a Abs. 1 HGB darstelle. Unter diesen Voraussetzungen sei der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der langjährigen Zusammenarbeit von fast 40 Jahren nicht zuzumuten gewesen. Für eine vorherige Aussprache und/oder Abmahnung habe angesichts des groben Fehlverhaltens der Klägerin, durch welche das notwendige Vertrauensverhältnis bei objektiver Würdigung aus Sicht der Beklagten endgültig und irreparabel zerstört gewesen sei, keine positive Prognose gestellt werden können. Eine Abmahnung vor Aussprache der fristlosen Kündigung sei deshalb entbehrlich gewesen.

Rechtsprechung zur Besprechung
I-16 U 137/10 – Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung bei schwerwiegendem Vertragsverstoß