Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog; Änderung des Vertriebssystems

Vertragshändlerrecht

Bei der für den Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers analog § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB erforderlichen Feststellung der infolge der Vertragsbeendigung entstehenden Entgeltverluste sind die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und eine gleich bleibende Tätigkeit des Vertragshändlers zu fingieren. Eine Änderung des Vertriebssystems durch den Unternehmer kann die zu erwartenden Einkünfte des Vertragshändlers verringern. Das setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer zu der Änderung auch gegenüber dem ausgeschiedenen Vertragshändler berechtigt gewesen wäre. Daran fehlt es mangels entsprechender vertraglicher Regelungen, wenn der Vertragshändler nach dem Inhalt des beendeten Vertrages sowohl Händler als auch – zu höheren Margen – Endkunden beliefern durfte und der Unternehmer ein qualitativselektives Vertriebssystem einführt, das den Vertragshändlern zukünftig nur noch gestattet, an autorisierte Händler zu liefern.