Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Kfz-Vertragshändlern, Berücksichtigung von Neufahrzeugen, die über andere Vertragshändler bezogen werden; Billigkeitsabschlag wegen Nutzung des Kundenstamms im Rahmen eines Servicebetriebes

Vertragshändlerrecht

Fahrzeuge, die ein Vertragshändler nicht beim Hersteller, sondern über andere Vertragshändler bezogen hat, sind nach Auffassung des OLG Köln bei der Ausgleichsberechnung als Neuwagengeschäft zu berücksichtigen. Ferner seien Prämien, Boni und Zuschüsse des Herstellers bei der Ermittlung des individuellen Rohertrages des Händlers zu berücksichtigen, weil sie dessen Marge erhöhen. Soweit der Hersteller für händlertypische und verwaltende Tätigkeiten, die nicht ausgleichspflichtig sind, einen höheren Abzug, als den üblicherweise akzeptierten Anteil von 2,5 % geltend macht, liege die Darlegungs- und Beweislast voll umfänglich beim Hersteller. Bei einer vom Händler selbst vorgenommenen Aufteilung in Grundrabatte und händlertypische Zusatzrabatte habe der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, ob und in welchem Umfang über die Zusatzrabatte hinaus auch der Grundrabatt händlertypische Vergütungsbestandteile enthält.

Für die weitere Nutzung des Kundenstammes durch den Händler selbst aufgrund der Weiterführung eines autorisierten Servicebetriebes in unmittelbarem Anschluss an das Ende des Händlervertrages ist nach Ansicht des OLG ein Billigkeitsabschlag beim Ausgleich gerechtfertigt, der im Regelfall bei 10 % anzusiedeln sei. Ferner hielt das OLG einen weiteren Billigkeitsabzug von 30 % für angemessen, weil der Vertragshändler seinen alten Kundenstamm in der Weise weiter nutzte, dass er Neufahrzeuge der vormals von ihm als Händler vertriebenen Marke nunmehr an seine Kunden vermittelt und hierdurch Einkünfte erzielt hat. Der Händler hatte über den in Rede stehenden Zeitraum von 14 Monaten insgesamt 32 Fahrzeugverkäufe an Mehrfachkunden vermittelt und hierfür Provision und Boni erhalten. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann. Dies müsse auch für die vorliegende Konstellation gelten. Schließlich kam ein zusätzlicher Billigkeitsabschlag von 25 % wegen der sog. Sogwirkung der Marke hinzu. Bei der streitgegenständlichen Marke handelte es sich um eine klassische Durchschnittsmarke, bei der aus Sicht des OLG ein Abschlag von 25 % die Obergrenze darstellen dürfte, zumal der Händler ca. 80 Jahre Vertriebspartner des Herstellers war und daher einen nicht unerheblichen Anteil zur Etablierung der Marke geleistet haben dürfte.