Ausgehend von der gefestigten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers kann eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf den Franchisevertrag zu bejahen sein. Dazu muss der Franchisenehmer zum einen so in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden sein, dass er wirtschaftlich im erheblichen Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Zum anderen muss der Franchisenehmer gegenüber dem Unternehmer vertraglich verpflichtet sein, diesem spätestens bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen, damit dieser ihn ohne weiteres sofort nutzen kann. Fehlt es an der vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms, genügt die faktische Möglichkeit des Herstellers, den vom Absatzmittler geworbenen Kundenstamm weiter zu nutzen, nicht, um eine analoge Anwendung des § 89 b HGB zu rechtfertigen.