Ausgleichsberechnung nach den „Grundsätzen“, Anrechnung einer Altersversorgung, einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen

Versicherungsvertreterrecht

Macht ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“ zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V der „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. kein Raum (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.11.2011, VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674).