Streitwert einer Stufenklage

Versicherungsvertreterrecht

Nach dem OLG Köln sind bei der Bestimmung des Streitwertes einer Stufenklage die Vorstellungen des Klägers über die Höhe des Leistungsanspruches zu Beginn der Instanz zu berücksichtigen, und zwar insoweit, wie diese aufgrund der zur Klagebegründung vorgebrachten Behauptungen objektiv gesehen eine entsprechende Leistung erwarten lassen. Erkenntnisse über die Höhe der Leistungsklage, die im Laufe des Verfahrens gewonnen werden, sind nicht zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zur Besprechung
19 W 43/13 – Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 17.02.2014 – 19 W 43/13