Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen zwischen Kunde und Versicherungsvertreter bei Vermittlung von Nettopolicen

Versicherungsvertreterrecht

Der BGH setzt seine Rechtsprechung vom 12.12.2013 (III ZR 124/13) und vom 12.03.2014 (IV ZR 295/13) fort. Im aktuellen Fall ging es um die Klage eines Vertreters gegen eine Kundin auf Zahlung der Restvergütung für die Vermittlung zweier fondsgebundener Lebensversicherungen einer Luxemburger Gesellschaft mit Netto-Police. Die Kundin hatte nach bereits 3 von 60 Monatsraten die weitere Ratenzahlung eingestellt, nachdem sie die vermittelten Lebensversicherungen nebst Vergütungsvereinbarungen gekündigt bzw. widerrufen hatte.

Erneut sind die streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen zivilrechtlich zwar grundsätzlich nicht beanstandet worden, konnten aber noch wirksam vom Kunden widerrufen werden. Der BGH hat allerdings wiederum deutliche Worte zu den Beratungs und besonderen Hinweispflichten des Versicherungsvertreters im Fall des Abschlusses einer selbständigen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden gefunden. Der Versicherungsvertreter müsse ausdrücklich über die Auswirkungen des Abschlusses einer sog. Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung aufklären. Fehle es daran, bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine „Nettopolice“ entschieden hätte. Sollte ein eventueller Wertersatzanspruch (bei ordnungsgemäßer Belehrung) gegeben sein, läge dieser bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise jedenfalls deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 557/13 – Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen zwischen Kunde und Versicherungsvertreter bei Vermittlung von Nettopolicen