Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichs gemäß § 89 b HGB

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB

Die Beklagte war Generalimporteurin von Fahrzeugen einer bestimmten Marke, die Klägerin Händlerin.

Nach Beendigung des Händlervertragsverhältnisses forderte die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 89 b HGB auf das Händlervertragsverhältnis waren gegeben. Um den Ausgleich beziffern und hierzu die Unternehmervorteile ermitteln zu können, forderte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über deren Rohertrag (Deckungsbeitrag I), errechnet aus der Differenz zwischen deren Einkaufs- und Verkaufspreis.

Das OLG Frankfurt bejahte den Auskunftsanspruch, weil es der Beklagten als Importeurin zumutbar sei, die geforderten Angaben zu machen und die Klägerin konkret zu den von ihr neu geworbenen Stammkunden vorgetragen sowie ihren eigenen Rohertrag („Provisionsverluste“) substantiiert dargelegt hatte. Aufgrund der Neufassung des § 89 Abs. 1 HGB im Jahr 2009 müsse sich die Klägerin nicht mehr darauf verweisen lassen, den Ausgleichsanspruch auf Basis ihrer Provisionsverluste zu berechnen, sondern könne verlangen, dass sie in die Lage versetzt werde, auch die Vorteile auf Unternehmerseite zu ermitteln. Anderenfalls würde die Neufassung des § 89 b HGB leerlaufen.

Mit seiner Entscheidung widersprach das OLG Frankfurt einer gegenläufigen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.01.2017 (Az. 16 U 171/15) und hat deshalb die Revision zum BGH zugelassen, wo die Sache derzeit anhängig ist.

Dagegen hat sich das OLG der allgemeinen Meinung angeschlossen, dass der Auskunftsanspruch in der Regel keine Pflicht zur Vorlage von Belegen durch den Auskunftspflichtigen begründet.

 

Rechtsprechung zur Besprechung
12 U 37/18 – Rücknahmeanspruch für Lagerbestand und Ausgleichsanspruch nach Kündigung eines Kfz-Händlervertrages; Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichs gemäß § 89 b HGB