Widerruf eines Versicherungsvertrages durch den Kunden entbindet nicht

Versicherungsvertreterrecht

Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrte von dem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter die Rückzahlung von Provisionen für Versicherungsverträge, die vor Ablauf des Provisionshaftungszeitraums beendet worden waren.

Das OLG München bestätigte zunächst die Rechtsprechung, nach der die Provision gemäß § 87 a Abs. 3 HGB nur dann vom Versicherer zurückgefordert werden kann, wenn er entweder dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung hat zukommen lassen oder den notleidenden Vertrag in gebotenem Umfang selbst nachbearbeitet hat. Insofern reiche es nicht aus, wenn der Nachfolger des ausgeschiedenen Vertreters eine Stornogefahrmitteilung erhält oder wenn der Versicherungsnehmer lediglich allgemein auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung hingewiesen wird. Der Versicherer müsse aktiv tätig werden und den Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich zur Durchführung des Vertrages anhalten.

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des OLG in der Regel auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag gemäß § 8 VVG widerruft. Zwar setze der Provisionsanspruch des Vertreters voraus, dass überhaupt ein wirksames Geschäft zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen ist. Anders als nach den Vorgängerregelungen des § 8 VVG sei ein einmal abgeschlossener Versicherungsvertrag mittlerweile aber nicht mehr schwebend unwirksam, sondern schwebend wirksam, so dass der Vertrag durch den Widerruf nicht rückwirkend beseitigt werde, sondern lediglich ex nunc ende und ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstehe. Allerdings seien bei einem Widerruf des Kunden gemäß § 8 VVG an den Umfang und die Intensität der Nachbearbeitung nur relativ geringe Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei eine persönliche Kontaktaufnahme des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer nicht geboten.

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 618/18 – Widerruf eines Versicherungsvertrages durch den Kunden entbindet nicht von der Nachbearbeitung
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