Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns

Arbeitsrecht im Außendienst

Das BAG hatte sich mit der Anfechtung, hilfsweise dem Widerruf eines Aufhebungs­vertrags zu befassen, der das Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien beenden sollte. Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Der Aufhebungsvertrag wurde in ihrer Privatwohnung abgeschlossen und laut Klägerin war sie an diesem Tag erkrankt.

Das BAG stellte klar, dass der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber deutlich gemacht hat, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen sind.

Aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebe sich als Nebenpflicht aber das allgemeine Gebot fairen Verhandelns. Dies wird verletzt, wenn eine Vertragspartei eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung der anderen Vertragspartei über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Derartiges kann insbesondere der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche bewusst ausgenutzt wird.

Konsequenz: Der Aufhebungsvertrag ist als unwirksam anzusehen.

Rechtsprechung zur Besprechung
6 AZR 75/18 – Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags wegen Missachtung des Gebots fairen Verhaltens.