Allein aus der Verknüpfung von Einstandszahlung und Ausgleichsanspruch folgt nicht zwingend eine unzulässige Beschränkung des Ausgleichsanspruchs im Sinne des § 89 b Abs. 4 HGB. Eine solche Beschränkung kann sich aber aus der Einstandsforderung des Unternehmers ergeben, wenn der Handelsvertreter keinen adäquaten Gegenwert für die von ihm zu leistende Zahlung erhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einstandsvereinbarung höher ist als die letztjährige Provision des Vorgängers und im Handelsvertretervertrag keine besonders lange Vertragsdauer oder unüblich hohe Provisionssätze oder eine Neukundenregelung vereinbart worden ist.