Begründeter Anlass im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB berechtigt nur zur ordentlichen Kündigung

Handelsvertreterrecht

Ein Handelsvertreter kann im Einzelfall einen begründeten Anlass zur ausgleichserhaltenden ordentlichen Kündigung haben, aber gleichwohl nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumindest bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist.

Nimmt ein Unternehmer eine nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung des Handelsvertreters zum Anlass, seinerseits fristlos zu kündigen, schließt diese Maßnahme den Ausgleich des Handelsvertreters gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB aus. Von einem Handelsvertreter, der einen begründeten Anlass nur zur fristgerechten, jedoch keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses hatte, kann verlangt werden, dass er auch bei einem bestehenden Interessengegensatz zwischen den Parteien die Interessen des Unternehmers nicht außer Acht lässt, indem er plötzlich seine Tätigkeit einstellt.

Die Weigerung des Unternehmers, den Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine von ihm unterzeichnete Urkunde aufzunehmen und dem Handelsvertreter auszuhändigen, kann einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens darstellen, der den Handelsvertreter zur außerordentlichen, ausgleichserhaltenden Kündigung berechtigt (vgl. auch KG, Urteil vom 31.10.2006 – 14 U 69/06).

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 61/04 – Begründeter Anlass zur ausgleichserhaltenden Kündigung