Nachvertragliche Wettbewerbsabrede beim Arbeitnehmer auch bei Verweisung auf das Gesetz wirksam

Arbeitsrecht im Außendienst

Verweist eine Klausel in einem Vertrag mit einem Arbeitnehmer über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für alle Einzelheiten der vereinbarten Regelung auf die maßgebenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches, so liegt darin im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe.

Ist die Wettbewerbsabrede in Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung nicht klar und verständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, kann der Arbeitgeber sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, wenn er die Wettbewerbsabrede selbst vorformuliert hat.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer vereinbarten Probezeit, sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass es erst nach deren Ablauf in Kraft treten soll.

Rechtsprechung zur Besprechung
10 AZR 407/05 – Nachvertragliche Wettbewerbsabrede beim Arbeitnehmer auch bei Verweisung auf das Gesetz wirksam