Begriff des Handelsvertreters und die hinreichenden Voraussetzungen nach der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG
HandelsvertreterrechtEin belgisches Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 vor. Im Ausgangsfall war der Vermittler ausschließlich in den Geschäftsräumen des vertretenen Unternehmens damit befasst, Verträge über Küchenmöbel und deren Einbau zu vermitteln. Dabei übte der Vermittler teilweise auch vermittlungsfremde Tätigkeiten aus, die etwa im Kontakt zu den Lieferanten sowie in der Überwachung von Personal bestanden. Der EuGH stellt klar, dass der Begriff des Handelsvertreters nach der Richtlinie drei notwendige und hinreichende Voraussetzungen dafür aufstellt, eine Person als Handelsvertreter einzustufen: Erstens muss die Person die Eigenschaft eines selbständigen Gewerbetreibenden aufweisen. Zweitens muss sie vertraglich dauerhaft an den Unternehmer gebunden sein. Drittens muss sie eine Tätigkeit ausüben, die darin besteht, den Verkauf oder den Ankauf von Waren für den Unternehmer zu vermitteln oder diese Geschäfte in dessen Namen und für dessen Rechnung abzuschließen. Weitere Voraussetzungen kennt der Handelsvertreterbegriff nach der Richtlinie nicht. Dementsprechend setzt die Einordnung als Handelsvertreter nach Auffassung des EuGH nicht voraus, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers verrichtet. Weiter ist die Anwendung des Handelsvertreterbegriffs und dementsprechend der Richtlinie nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vermittler auch andere Tätigkeiten wahrnimmt, die nicht unmittelbar zur Geschäftsvermittlung gehören. Liegen derartige Besonderheiten vor, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob der Handelsvertreter noch als selbständiger Gewerbetreibender anzusehen ist.