Anrechenbarkeit von Vorteilen aus positiv verlaufener Kapitalanlage, wenn ein Anleger im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer parallel abgeschlossenen, negativ verlaufene Anlage verlangt.

Kapitalanlagehaftung

Der Anleger hatte auf Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle (Immobilienfonds) gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Anleger, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat, auf den Zeichnungsschaden aus dem Verlust bringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenden Geschäft anrechnen lassen muss.

Bei der wertenden Betrachtung muss nach Ansicht des BGH die Entwicklung, die beide Geschäfte genommen haben, im Sinne einer Gesamtbetrachtung in die Schadensberechnung einbezogen werden. Die Rückabwicklung der beiden zeitgleich abgeschlossenen Geschäfte darf nicht getrennt voneinander erfolgen, jedenfalls dann, wenn diesen dieselbe Beratungssituation, ein umfassendes Anlagekonzept, gleichartige Kapitalmarktprodukte, Identität des Aufklärungsfehlers und Gesamtentscheidung des Anlegers über die Eingehung der Anlagen zugrunde liegen.

Schlagwörter
Vorteilsausgleich (2) Urteilsbesprechung (1) fehlerhafte Anlagenberatung (3)